§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Slawistik“.

(2) Es ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Wien.

(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.

§ 2. Zweck

Der Verein ist gemeinnützig und hat folgende Aufgaben:
1. Die Slawistik in Forschung und Lehre an den Forschungs- und Bildungseinrichtungen und im öffentlichen Leben zu fördern. insbesondere durch Information, Koordination, Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse und durch die Vertretung nach innen und außen.

2. Die beruflichen und fachlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und zu fördern. Alle Tätigkeiten erfolgen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Als ideelle Mittel dienen: Konferenzen. Informationsorgane (Datennetz, Mitteilungsblatt) und Publikationen.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche.

(2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sämtliche Bedingungen von
§ 5, Abs. 1 erfüllen. Außerordentliche sind jene, die aufgrund ihres Ausscheidens aus einer Tätigkeit an einer österreichischen Forschungs- oder Bildungseinrichtung die Bedingungen von § 5, Abs. 1 nicht mehr im vollen Umfang erfüllen (externe Mitglieder) oder die aufgrund besonderer Verdienste um die österreichische Slawistik zur Mitgliedschaft eingeladen werden (Ehrenmitglieder).

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die über einen staatlich anerkannten Universitätsabschluss mit slawistischer Qualifikation verfügen und an einer österreichischen Hochschule, Akademie oder vergleichbaren Einrichtung tätig sind.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, der vom Vorstand bestätigt wird.

(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft wird zuerkannt. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird automatisch zuerkannt, wenn § 1 nicht mehr erfüllt ist (z.B. Berufung ins Ausland, Pensionierung u.a.). In allen anderen Fällen erfolgt sie durch die schriftliche Annahme eines entsprechenden, auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds erfolgten Beschlusses der Generalversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Vereinsauflösung, Tod, freiwilligen Austritt oder Streichung.

(2) Die Streichung eines Mitglieds kann die Generalversammlung auf begründeten Antrag vornehmen, wenn dieses trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist (vgl. jedoch § 7, Abs. 3) oder vorsätzlich gegen die Vereinsstatuten verstößt.

(3) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein: die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge bleibt jedoch hievon unberührt.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an Versammlungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck desselben schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3) Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht verpflichtet. Ihre Beiträge gelten als Spenden.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung tritt in der Regel einmal jährlich, jedoch mindestens jedes zweite Jahr zusammen. Über Ort und Zeit der Generalversammlung entscheidet der Vorstand.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfung binnen acht Wochen stattzufinden.

(3) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Sie erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung können von jedem Mitglied spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung wird den Mitgliedern im Falle von Änderungen gegenüber der vorläufigen Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt. Über einen Punkt, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten werden, wenn die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ihre Zustimmung erteilt.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist dieses Drittel nach Verstreichen von 30 Minuten nicht erreicht, so ist die Versammlung dennoch beschlussfähig. Zu Wahlen sowie Beschlüssen über Rechtsfragen bedarf es jedoch der Anwesenheit der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder.

(7) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder können an Abstimmungen mit beratender Stimme mitwirken. Jedes Mitglied hat eine Stimme; die Stimmübertragung auf eine anderes Mitglied auf dem Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist jedoch zulässig.

(8) Zur Beratung bestimmter Tagesordnungspunkte von Generalversammlungen sowie zur Lösung der Aufgaben von Sonderausschüssen können auch qualifizierte Personen geladen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Dies gilt insbesondere für Studierende der Slawistik an den österreichischen Universitäten. Die Auswahl der Personen und Einladung zur beratenden Teilnahme erfolgt durch den Vorstand, gegebenenfalls auf Anregung der Generalversammlung.

(9) Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit (vgl. jedoch Abs. 4 und § 15, Abs. 1). Beschlüsse über Rechtsfragen bedürfen zusätzlich der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann (die Obfrau), in dessen (deren) Verhinderung sein (ihr/ihre) Stellvertreter(in). Wenn auch dieser (diese) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste ordentliche Mitglied den Vorsitz.

(11) Über wichtige Fragen, die einer raschen Entscheidung bedürfen, kann auch brieflich abgestimmt werden. Bei brieflicher Abstimmung, zu der ein angemessener Termin zu setzen ist, entscheidet die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist gültig, wenn sich mehr als 50% der ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

2. Die Beschlussfassung über den Voranschlag und die Höhe des Mitgliedsbeitrages;

3. Die Wahl, Bestätigung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfung;

4. Die Zuerkennung der außerordentlichen Mitgliedschaft im Falle von Ehrenmitgliedern (gem. § 5, Abs. 3) sowie die Aberkennung der Mitgliedschaft (gem. § 6, Abs. 2);

5. Die Wahl von Vertretungskandidaten in nationalen und internationalen Fachgremien sowie der Mitglieder von Arbeitsausschüssen zur Lösung von Sonderaufgaben;

6. Die Bestätigung von Arbeitsprogrammen;

7. Die Beschlussfassung über die Vereinsstatuten und deren Änderung;

8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens;

9. Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen (vgl. auch § 9, Abs. 3, 4 und 11).

10. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Generalversammlung, gegebenenfalls auch brieflicher Abstimmungen, ist ein Protokoll anzufertigen, das jedem Mitglied zuzusenden ist.

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem Obmann (der Obfrau), dem (der) Schriftführer(in), dem Kassier (der Kassierin) und deren Stellvertretern (Stellvertreterinnen).

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus dem Kreise der amtierenden Mitglieder österreichischer Universitäten gewählt. Dabei ist auf eine angemessene Repräsentation zu achten.

(3) Der Vorstand soll für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Dabei soll die Funktionsperiode des Obmanns (der Obfrau) in einem ungeraden Jahr, die seines (ihres) Stellvertreters (ihres/ihrer Stellvertreterin) in einem geraden Jahr beginnen.

(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(5) Bei Notwendigkeit wird der Vorstand vom Obmann (von der Obfrau). bei dessen (deren) Verhinderung von seinem Stellvertreter (seiner/ihrer Stellvertreterin) einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) vorsitzenden Obmanns (Obfrau), bei dessen (deren) Verhinderung die Stimme von dessen (deren) Stellvertreter(in).

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des Obmanns (der Obfrau) und seines Stellvertreters (seiner/ihrer Stellvertreterin) an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers (einer Nachfolgerin) wirksam.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In der Regel erledigt er die laufenden Geschäfte in gegenseitigem Einvernehmen (vgl. § 11, Abs. 5 ff.), bereitet die Generalversammlungen vor und führt deren Beschlüsse durch.

(2) Der Obmann (die Obfrau) vertritt den Verein nach innen und außen, insbesondere gegenüber Behörden. Er beruft die Generalversammlung ein und leitet sie und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(3) Der Schriftführer (die Schriftführerin) unterstützt den Obmann (die Obfrau) bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm (ihr) obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(4) Der Kassier (die Kassierin) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ohne Entgelt aus. Aufwendungen für den Verein werden ersetzt.

§ 13. Besondere Bestimmungen

(1) In den Vorstand sollen im Turnus Vertreter(innen) von verschiedenen Universitäten gewählt werden. Hierbei sollen der Obmann (die Obfrau) und sein/e (ihr/e) Stellvertreter(in) nicht derselben Universität angehören.

(2) Vertretungsvorschläge für Gremien erfolgen rechtzeitig für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode, wobei die Kandidaten am Tage ihrer Wahl das siebzigste Lebensjahr nicht überschritten haben sollen.

(3) Schriftliche Ausführungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Obmann (von der Obfrau) zu unterfertigen. Protokolle bedürfen der zusätzlichen Unterfertigung des Schriftführers (der Schriftführerin), Geldangelegenheiten jener des Kassiers (der Kassierin), der (die) im Falle von Routineangelegenheiten auch den Obmann (die Obfrau) vertreten kann. Bei Abwesenheit oder Verhinderung ist der (die) jeweilige Stellvertreter(in) zeichnungsberechtigt.

§ 14. Die Rechnungsprüfung

(1) Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Eine unmittelbare Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie führen ihre Geschäfte kollegial und haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen von
§ 11, Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15. Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, hat die Generalversammlung über die Liquidation zu beschließen. Zur Liquidation ist ein Liquidator zu bestimmen und ein Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Das Vereinsvermögen darf nur einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden bzw. einer Organisation zufallen, die dieses ausschließlich im Sinne des bisherigen Vereinszwecks verwendet.

§ 16. Das Schiedsgericht

(1) Zur internen Klärung von Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entstehen, ist auf begründeten schriftlichen Antrag ein Schiedsgericht einzusetzen. Entsprechende Anträge seitens einer oder beider Streitparteien, denen stattzugeben ist, sind je nach Involvierung an den Vorstand, das älteste ordentliche Vereinsmitglied oder die hierzu einzuberufende außerordentliche Generalversammlung zu richten.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen zwei Mitglieder benennt, die mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen Monatsfrist unter Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen.
Beschluss der Generalversammlung vom 09. November 2012